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Satzung des Vereins Space-Eye e. V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Space-Eye e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Regensburg
(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist:

(2) die akute Unterstützung von Menschen auf der Flucht.

(3) Hilfe für Flüchtlinge in Not

Und:

(4) die Dokumentation von Sachverhalten rund um Menschen auf der Flucht.

(5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Observation der See und   deren Dokumentation.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(3) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Fördermitglieder erhalten die selben Informationen wie Mitglieder. Sie nehmen auf der Vollversammlung Teil und haben ein Antragsrecht. Fördermitglieder können eine Mitgliederversammlung erwirken, wenn sich mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks dafür aussprechen. Außerhalb der Mitgliederversammlung teilen Fördermitglieder die gleichen Rechte wie Mitglieder.
(4) Jede Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ohne Frist.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(7) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben werden.

§ 5 Stimmrecht
(1) Zunächst bleibt das Stimmrecht auf die Mitglieder begrenzt.

§ 6 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird mit zunächst 50,- Euro pro Jahr festgesetzt und ist auch für das angebrochene Jahr zu entrichten. Eine anteilige Erstattung bei Austritt erfolgt nicht.
Eine Regelung zum Erlass des Beitrags in besonderen Fällen wird gegebenenfalls in der Geschäftsordnung getroffen.
Eine künftige Anpassung des Beitrags wird ebenfalls über die Geschäftsordnung geregelt.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Mitgliedern.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Alle Vorstände werden in einem gesonderten Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Eine Nachwahl soll nicht erfolgen, solange der Vorstand mindestens zwei Mitglieder hat.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann mit Mehrheit für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Post oder Email schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich per Post oder Email oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(8) Ein Vorstand stellt den Schatzmeister.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Vereinsmitglieder unabhängig vom Stimmrecht schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Post oder Email unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vorn Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. Emailadresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht dem Vorstand übertragen wurden. Ihr ist im Besonderen der Bericht des Schatzmeisters sowie der Bericht der Kassenprüfung als Grundlage zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
Sie bestellt einen Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

a) Gebührenbefreiungen
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 50.000,-
f) Mitgliedsbeiträge,
g) Satzungsänderungen,
h) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit stimmberechtigter Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Aufwandsersatz
(1) Mitglieder haben, soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden und eine konkrete Vereinbarung zum Ersatz getroffen wurde, Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten
(2) Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
(3) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des Wirtschaftsjahres geltend zu machen.
(4) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 11 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Für Änderungen des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von ⅔ der erschienenen
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an:
Sea-Eye e.V., Wiener Str. 14, 93055 Regensburg,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Regensburg, 08.02.2020